Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. U.P. Schmidt (PV-PORT), Bad Waldsee
Allgemeines Nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der Fa. U.P. Schmidt und ihren Auftraggebern/Bestellern für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der Fa. U.P. Schmidt abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggeber/Bestellers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen die Fa. U.P. Schmidt nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
1. Angebot und Abschluss
Die Fa. U.P. Schmidt montiert, wartet und reinigt Photovoltaikanlagen und bietet sonstige handwerkliche Dienstleistungen an. Angebote der Fa. U.P. Schmidt sind stets freibleibend, Preise verstehen sich in EUR und im Zweifel netto. Ein Vertrag mit dem Auftraggeber/Besteller kommt erst mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch den Beginn der vereinbarten Arbeiten zustande. Die Fa. U.P. Schmidt führt die in Auftrag gegebenen Arbeiten stets selbständig durch, ein Arbeitsverhältnis wird mit dem Auftraggeber/Besteller nicht begründet. Die Fa. U.P. Schmidt ist jederzeit berechtigt, Subunternehmer zur Ausführung des Auftrages heranzuziehen.
Die Fa. U.P. Schmidt bietet keine statischen Berechnungen oder Überprüfungen an. Sind solche erforderlich, hat der Auftraggeber/Besteller selbst für die Einholung der Berechnungen/Überprüfungen Sorge zu tragen.
2. Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen der Fa. U.P. Schmidt sofort und ohne Abzüge fällig.
Bei Zielüberschreitung ist die Fa. U.P. Schmidt berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, sowie Mahngebühren in Höhe von 5 EUR pro erforderlicher Mahnung zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
Die Fa. U.P. Schmidt ist grundsätzlich berechtigt, für bereits fertiggestellte Montageabschnitte Abschlagszahlungen zu verlangen.
Ist der Auftraggeber/Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es der Fa. U.P. Schmidt frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist die Fa. U.P. Schmidt berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern.
Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann die Fa. U.P. Schmidt vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Auftraggebers/Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderung zunächst jeweils die ältere.
Kostenvoranschläge unterbreitet die Fa. U.P. Schmidt im Zweifel entgeltlich. Alle Kalkulationen, Entwürfe, Pläne und sonstigen Unterlagen bleiben auch im Fall der Auftragserteilung geistiges Eigentum der Fa. U.P. Schmidt und dürfen nur mit deren ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung verwertet oder an Dritte weiter gegeben werden.
Im Fall der Zuwiderhandlung ist die Fa. U.P. Schmidt berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der kalkulierten oder vereinbarten Bruttoauftragssumme zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche der Fa. U.P. Schmidt bleiben unberührt.
3. Pflichten des Auftraggebers/Bestellers
Der Auftraggeber/Besteller ist verpflichtet, im erforderlichen Umfang an der Herstellung des Werkes mitzuwirken. Unterlässt der Auftraggeber/Besteller die Mitwirkung, ist die Fa. U.P. Schmidt berechtigt, nach angemessener Fristsetzung zur Nachholung der Mitwirkungshandlung nebst Kündigungsandrohung, den Vertrag fristlos zu Kündigen. Schadenersatzansprüche der Fa. U.P. Schmidt bleiben unberührt.
Der Auftraggeber/Besteller bzw. Käufer der Anlage verpflichtet sich, die Baufreiheit sowie alle evtl. notwendigen behördlichen Genehmigungen vor Beginn der Arbeiten einzuholen und der Fa. U.P. Schmidt nachzuweisen.
Der Auftraggeber/Besteller hat für den barrierefreien Zugang zum Einsatzort der Fa. U.P. Schmidt zu sorgen. Sollte sich aufgrund einer solchen Pflichtverletzung der vereinbarte Montagetermin verschieben, haftet der Auftraggeber/Besteller der Fa. U.P. Schmidt für den daraus entstandenen Schaden.
Weisungen/Sonderwünsche hat der Auftraggeber/Besteller der Fa. U.P. Schmidt rechtzeitig mitzuteilen. An den Kosten eines durch Weisungen/Sonderwünsche entstandenen Mehraufwandes hat sich der Auftraggeber/Besteller zu beteiligen.
Ist vereinbart, dass die Arbeiten bei einem Dritten, beispielsweise bei einem Kunden des Auftraggebers/Bestellers auszuführen sind, hat der Auftraggeber/Besteller dafür Sorge zu tragen, dass sein Vertragspartner entsprechend über die Mitwirkungspflichten, Haftungsausschlüsse und sonstigen notwendigen Informationen in Kenntnis gesetzt wird. Versäumnisse gehen zu Lasten des Auftraggebers/Bestellers.
4. Abnahme
Nach betriebsfertiger Montage der Photovoltaikanlage erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber/Besteller bzw. Käufer der Anlage. Dieser Zeitpunkt markiert gleichzeitig den Gefahrübergang, entsprechend auch bei Teilabnahmen. Teilabnahmen entstehen, wenn in sich geschlossene Installationsbereiche abgenommen oder in Betrieb genommen werden.
Über die Abnahme bzw. Teilabnahme der Anlage wird ein Protokoll gefertigt; dieses ist von beiden Parteien zu unterzeichnen.
Die Fa. U.P. Schmidt ist berechtigt, eine angemessene Frist zur Abnahme der Anlage zu setzen. Verstreicht diese Frist, gelten die Arbeiten der Fa. U.P. Schmidt automatisch als abgenommen. Wird die Anlage in Betrieb genommen, kommt dies der Abnahme gleich.
5. Stromeinspeisung
Der Auftraggeber/Besteller bzw. Käufer der Anlage hat selbst für die ordnungsgemäße Stromeinspeisung in das Versorgungsnetz des örtlichen Netzbetreibers durch entsprechenden Vertragsabschluss mit diesem zu sorgen.
6. Gewährleistung
Die Mängelgewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Montageleistung zu laufen.
Der Auftraggeber/Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Abschluss der Arbeiten der Fa. U.P. Schmidt schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Fa. U.P. Schmidt ist berechtigt, Nacherfüllung vorzunehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist die Fa. U.P. Schmidt zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Der Auftraggeber/Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit die Fa. U.P. Schmidt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere schlechter Witterungsbedingungen, die der Fa. U.P. Schmidt die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen sie, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die Fa. U.P. Schmidt mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.
7. Haftung
Die Haftung für Pflichtverletzungen der Fa. U.P. Schmidt beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.
Insbesondere prüft die Fa. U.P. Schmidt nicht die Statik des Daches, auf dem die Photovoltaikanlage zu montieren ist. Prüfung und Ermittlung der notwendigen Statik gehören nicht zum Leistungsumfang der Fa. U.P. Schmidt. Die Überprüfung der Statik obliegt dem Auftraggeber/Besteller bzw. dem Käufer der Anlage. Die Fa. U.P. Schmidt haftet nicht für Schäden, die aufgrund unzureichender Statik entstehen.
Die Fa. U.P. Schmidt haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Auftraggeber/Besteller geprüften Zeichnungen, Vorlagen oder Muster, welche vom Auftraggeber/Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden.
Die Fa. U.P. Schmidt hat aber die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung des Vorhabens hinzuweisen.
Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Auftraggeber/Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens der Fa. U.P. Schmidt besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
8. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder Zusicherungen von Eigenschaften bestehen nicht. Zur Gültigkeit von mündlichen Erklärungen jeglicher Art ist unabdingbar die schriftliche Bestätigung durch die Fa. U.P. Schmidt erforderlich. Auf alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort ist der Sitz der Fa. U.P. Schmidt.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit es sich bei dem Auftraggeber/Besteller um einen Kaufmann handelt, das jeweils sachlich zuständige Gericht am Sitz der Fa. U.P. Schmidt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 10/2010